§ 25 Absatz 2 Satz 1 UBGG
(2) 1Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1, die keine Wagniskapitalbeteiligungen an ihrem Mutterunternehmen oder einem Schwesterunternehmen hält, das kein Tochterunternehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist, kann bis spätestens 31. Dezember 2002 in der Satzung bestimmen, daß sie ihre Geschäfte nach Maßgabe dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 7 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes betreibt.
§ 25 Absatz 2 Satz 2 UBGG
2Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Änderung der Satzung in das Handelsregister unterliegt die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft den Vorschriften dieses Gesetzes in der in Satz 1 genannten Fassung für Gesellschaften, die als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind.