§ 113b Absatz 1 TKG
(1) Die in § 113a Absatz 1 Genannten sind verpflichtet, Daten wie folgt im Inland zu speichern:
1.
Daten nach den Absätzen 2 und 3 für zehn Wochen,
2.
Standortdaten nach Absatz 4 für vier Wochen.