§ 112 Absatz 1 Satz 5 TKG
5Der Verpflichtete hat zu gewährleisten, dass
1.
die Bundesnetzagentur jederzeit Daten aus den Kundendateien automatisiert im Inland abrufen kann,
2.
der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion erfolgen kann.