§ 96 Absatz 1 Satz 3 TKG
3Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen.
§ 97 Absatz 3 Satz 2 TKG
2Diese Daten dürfen bis zu sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden.