§ 22 Absatz 1 FKAG
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung zur Umsetzung des Artikels 6 und des Anhangs I der Richtlinie 2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über
1.
die zulässige Zusammensetzung der Eigenmittel,
2.
den Umfang der zusätzlichen Eigenmittelanforderung und die Form ihrer Berechnung sowie die sonstigen technischen Grundsätze,
3.
die folgenden zulässigen Berechnungsmethoden für die zusätzliche Eigenmittelanforderung:
a)
Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses (Methode 1),
b)
Abzugs- und Aggregationsmethode (Methode 2) oder
c)
Kombination der Methoden 1 und 2,
4.
Risikomodelle,
5.
Berechnungsintervalle,
6.
Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach § 17 Absatz 2 einzureichenden Angaben sowie über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege.