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1Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach
§ 61 voranzugehen hat.
2Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören.
3Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.