§ 55 Absatz 10 TKG
(10) 1Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. 2Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. 3Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.