§ 17 StVollzG
§ 17 Unterbringung während der Arbeit und Freizeit
(1) 1Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. 2Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.
(2) 1Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten. 2Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.
(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,
1.
wenn ein schädlicher Einfluß auf andere Gefangene zu befürchten ist,
2.
wenn der Gefangene nach § 6 untersucht wird, aber nicht länger als zwei Monate,
3.
wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
4.
wenn der Gefangene zustimmt.
§ 18 StVollzG
§ 18 Unterbringung während der Ruhezeit
(1) 1Gefangene werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. 2Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht.
(2) 1Im offenen Vollzug dürfen Gefangene mit ihrer Zustimmung während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist. 2Im geschlossenen Vollzug ist eine gemeinschaftliche Unterbringung zur Ruhezeit außer in den Fällen des Absatzes 1 nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.