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§ 50 Absatz 1 Satz 2 StVollzG
2
Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Gefangene
1.
Bezüge nach diesem Gesetz erhält oder
2.
ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann oder
3.
nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist.
Verweis auf
§ 50 Abs. 1 Satz 2 StVollzG
von
§ 138 Absatz 2 Satz 1 StVollzG