§ 11 Absatz 2 StVollzG
(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.
§ 13 Absatz 5 StVollzG
(5) Durch den Urlaub wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.