(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (
§ 66), nach Vorbehalt (
§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (
§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (
§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (
§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (
§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.