§ 112 Absatz 2 Nummer 1 StPO
1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
§ 112 Absatz 2 Nummer 2 StPO
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder