§ 307 StPO
§ 307 Keine Vollzugshemmung
(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.
(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.
§ 308 Absatz 2 StPO
(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.
§ 309 Absatz 2 StPO
(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.