§ 58a Absatz 2 Satz 1 StPO
(2) 1Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.
§ 58a Absatz 2 Satz 3 StPO
3Die §§ 147, 406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können.
§ 58a Absatz 2 Satz 4 StPO
4Die Kopien dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden.
§ 58a Absatz 2 Satz 5 StPO
5Sie sind an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der weiteren Verwendung besteht.
§ 58a Absatz 2 Satz 6 StPO
6Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen.