§ 251 Absatz 1 Nummer 1 StPO
1.
wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;
§ 251 Absatz 2 Nummer 3 StPO
3.
der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.