§ 136 Absatz 1 Satz 3 StPO
3Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren.
§ 136 Absatz 1 Satz 4 StPO
4Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen.