§ 100d Absatz 1 StPO
(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme unzulässig.
§ 100d Absatz 2 StPO
(2) 1Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. 2Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. 3Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren.