§ 146 StPO
§ 146 Verbot der Mehrfachverteidigung
1Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. 2In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.
§ 151 StPO
§ 151 Anklagegrundsatz
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.