§ 311 Absatz 3 StGB
(3) Wer fahrlässig
1.
beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs herbeizuführen oder
2.
in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.