§ 125a Satz 2 Nummer 1 StGB
1.
eine Schußwaffe bei sich führt,
§ 125a Satz 2 Nummer 2 StGB
2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
§ 125a Satz 2 Nummer 3 StGB
3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
§ 125a Satz 2 Nummer 4 StGB
4.
plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.