§ 94 Absatz 1 Nummer 1 StGB
1.
einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
§ 96 Absatz 1 StGB
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.