§ 68b Absatz 2 Satz 2 StGB
2Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung).
§ 68b Absatz 2 Satz 3 StGB
3Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen.