§ 30a Absatz 3 AsylG
(3) 1Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren nach dieser Vorschrift bearbeitet werden, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt darüber hinaus bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung bei
1.
einer Einstellung des Verfahrens oder
2.
einer Ablehnung des Asylantrags
a)
nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 als unzulässig,
b)
nach § 29a oder § 30 als offensichtlich unbegründet oder
c)
im Fall des § 71 Absatz 4.
3Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.