§ 56b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StGB
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
§ 56b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StGB
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
§ 56b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 StGB
4.
einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.