§ 328 Absatz 2 Nummer 3 StGB
3.
eine nukleare Explosion verursacht oder
§ 328 Absatz 2 Nummer 4 StGB
4.
einen anderen zu einer in Nummer 3 bezeichneten Handlung verleitet oder eine solche Handlung fördert.
§ 328 Absatz 4 StGB
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 328 Absatz 5 StGB
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.