§ 11 Absatz 3 SolvV
(3) Zur Bestimmung der Abdeckungsgrade nach den Absätzen 1 und 2 sind die Positionswerte und die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Verfahren zu ermitteln, das zu dem betreffenden Zeitpunkt für jede der Risikopositionen laut Umsetzungsplan vorgesehen oder durch die IRB-Ansatz-Zulassung bereits festgelegt ist.