§ 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SAG
1.
er muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Wahrung der Finanzmarktstabilität offen und so transparent wie möglich sein;
§ 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SAG
2.
er darf nicht diskriminierend sein, sodass weder eine unangemessene Begünstigung noch eine unangemessene Benachteiligung potentieller Erwerber stattfindet und keinem potentiellen Erwerber ein unlauterer Vorteil gewährt wird;
§ 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 SAG
5.
es ist eine möglichst hohe Gegenleistung für die betroffenen Übertragungsgegenstände anzustreben.