§ 111 Absatz 2 SAG
(2) Ist der Wert der Übertragungsgegenstände auf der Grundlage der Bewertung nach § 69 positiv, schuldet der übernehmende Rechtsträger in den Fällen des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 nach Maßgabe von Absatz 5 eine Gegenleistung in der Höhe des festgestellten Werts.
§ 111 Absatz 5 SAG
(5) 1Die Gegenleistung ist in Geld oder Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers zu leisten. 2Im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 2 kann die Gegenleistung auch in Schuldtiteln des übernehmenden Rechtsträgers bestehen. 3Leistungen nach § 124 Absatz 2 können, sofern eine entsprechende Umrechnung vorzunehmen ist, nach dieser Umrechnung in Abzug gebracht werden. 4Sind Übertragungsgegenstände die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgegebenen Anteile, ist die Gegenleistung den ehemaligen Anteilsinhabern geschuldet. 5Ist Übertragungsgegenstand ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten, ist die Gegenleistung dem übertragenden Rechtsträger geschuldet. 6§ 142 Nummer 1 bleibt unberührt. 7Abzüge nach dieser Vorschrift haben auch gegenüber den nach Satz 4 oder Satz 5 Empfangsberechtigten schuldbefreiende Wirkung. 8Sind dem übernehmenden Rechtsträger im Fall des Satzes 4 die Anteilsinhaber nicht bekannt, so kann er die Gegenleistung in entsprechender Anwendung des § 372 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegen. 9Leistungsort im Sinne einer entsprechenden Anwendung des § 374 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Frankfurt am Main.