§ 78 Absatz 1 Nummer 3 SAG
3.
die Fälligkeit der von einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgegebenen Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den auf Grund der entsprechenden Schuldtitel und der anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, ändern, insbesondere durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen;