§ 18 Absatz 1 InstitutsVergV
(1) Vergütungssysteme für Risikoträger und Risikoträgerinnen bedeutender Institute gemäß § 25n des Kreditwesengesetzes müssen zusätzlich den besonderen Anforderungen der Absätze 3 bis 5 und der §§ 19 bis 22 entsprechen, wobei die §§ 20 und 22 nur auf ermittelte variable Vergütungen von mehr als 50 000 Euro anzuwenden sind.