§ 137 Absatz 1 SAG
(1) 1Die Abwicklungsanordnung ergeht als Allgemeinverfügung. 2Einer gesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf es genauso wenig wie einer gesonderten Zuleitung an den zuständigen Betriebsrat.
§ 137 Absatz 2 SAG
(2) Die Abwicklungsanordnung ist nach Erlass unverzüglich nach Maßgabe des § 140 Absatz 4 zu veröffentlichen.