§ 140 Absatz 5 Satz 2 SAG
2Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 140 Absatz 5 Satz 3 SAG
3Die nach Absatz 4 zu veröffentlichenden Informationen gelten als zu veröffentlichende Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.