3.
die begebenen Verbindlichkeiten nicht den nach
§ 49f Absatz 1 erforderlichen Betrag übersteigen, von dem die Summe der Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, und der Betrag der gemäß
§ 49f Absatz 2 Nummer 2 begebenen Eigenmittel abzuziehen ist.