§ 40 Absatz 4 Satz 3 SAG
3Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde über jede der Aufsichtsbehörde bekannte Änderung, die im Rahmen einer turnusmäßigen Aktualisierung nach Satz 1 oder einer sonstigen Anpassung nach Satz 2 relevant ist oder eine solche Aktualisierung oder Anpassung erforderlich macht.