(1)
1Die Aufsichtsbehörde kann der Gewährung der finanziellen Unterstützung innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der vollständigen Anzeige gemäß
§ 32 Absatz 1 zustimmen oder diese untersagen oder beschränken, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung gemäß
§ 30 im Zeitpunkt der Gewährung nicht erfüllt sind.
2Die Entscheidung, die finanzielle Unterstützung zu untersagen oder zu beschränken, ist zu begründen.