§ 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 SAG
1.
das Risikoprofil einschließlich des Liquiditätsrisikos verringert,
§ 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 SAG
2.
Maßnahmen trifft, um die rechtzeitige Einleitung von Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen,
§ 16 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 SAG
4.
Korrekturen an der Refinanzierungsstrategie vornimmt, um die Widerstandsfähigkeit der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und kritischen Funktionen zu erhöhen, oder