§ 20 Absatz 4 SAG
(4) 1Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die Anforderungen der §§ 12 bis 18 für die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörigen Institute, die von der Befreiung betroffen sind, gegebenenfalls nach Maßgabe des § 19 zu erfüllen.
Fußnote
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)