§ 31 Absatz 1 Satz 2 RVG
2Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Anzahl der Anteile ist der jeweilige Zeitpunkt der Antragstellung.
§ 31 Absatz 1 Satz 3 RVG
3Ist die Anzahl der auf einen Antragsteller entfallenden Anteile nicht gerichtsbekannt, wird vermutet, dass er lediglich einen Anteil hält.
§ 31 Absatz 1 Satz 4 RVG
4Der Wert beträgt mindestens 5.000 Euro.
§ 31 Absatz 2 RVG
(2) Wird der Rechtsanwalt von mehreren Antragstellern beauftragt, sind die auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Werte zusammenzurechnen; Nummer 1008 des Vergütungsverzeichnisses ist insoweit nicht anzuwenden.