§ 1 Absatz 4 RStruktFV
(4) 1Bei der Berechnung der Beiträge nach Absatz 3 für die in Absatz 1 genannten Institute bestimmen sich die Eigenmittel nach Maßgabe von Artikel 3 Satz 2 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63. 2Für die Ermittlung der Eigenmittel nach Satz 1 gilt § 3 Absatz 1 und 4 entsprechend.
§ 1 Absatz 5 RStruktFV
(5) 1Bei der Berechnung der Beiträge nach Absatz 3 für die in Absatz 2 genannten Institute bestimmen sich die Eigenmittel nach Maßgabe von § 53 Absatz 2 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes in der für das Bezugsjahr nach Absatz 3 geltenden Fassung. 2Für die Ermittlung der Verbindlichkeiten nach Absatz 3 bleibt ein passiver Verrechnungssaldo zur Hälfte unberücksichtigt. 3Für die Ermittlung der gedeckten Einlagen nach Absatz 3 gilt § 3 Absatz 1 und 2 entsprechend.