§ 3 RStruktFV
§ 3 Jährliche Grundbeiträge nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63
(1) Solange und soweit einzelne Daten aus Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, die für die Ermittlung der jährlichen Grundbeiträge nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 erforderlich sind, für das Bezugsjahr des in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Jahresabschlusses nicht in der nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 vorgegebenen Form in der Meldung aller Institute gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 enthalten sind, bestimmt sich die Ermittlung der fehlenden Daten und deren Meldung an die Abwicklungsbehörde nach den Absätzen 2 bis 4.
(2) 1Solange und soweit ein Institut die gedeckten Einlagen gemäß Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 nicht zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 ermitteln und an die Abwicklungsbehörde melden kann, ermittelt die Abwicklungsbehörde diese näherungsweise. 2Dazu wendet sie das Verhältnis zwischen den gedeckten Einlagen nach Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und dem Passivposten Nummer 2 "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung oder die entsprechende Größe aus vergleichbaren Meldedaten per 31. Juli 2015 auf den Passivposten 2 "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 an. 3Hierzu hat das Institut die Beträge des Passivpostens Nummer 2 "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" per 31. Juli 2015 oder die entsprechende Größe aus vergleichbaren Meldedaten sowie den Passivposten Nummer 2 "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 an die Abwicklungsbehörde zu melden.
(3) 1Solange und soweit ein Institut die Verbindlichkeiten aus Derivatekontrakten gemäß Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 nicht zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 ermitteln und an die Abwicklungsbehörde melden kann, ermittelt die Abwicklungsbehörde diese näherungsweise. 2Dazu meldet das Institut der Abwicklungsbehörde für den Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres die Buchwerte sämtlicher Verbindlichkeiten aus Derivatekontrakten, wie sie sich für das Institut aus der Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften im festgestellten Jahresabschluss im Sinne von § 340a des Handelsgesetzbuchs ergeben, zuzüglich der Summe der positiven Marktwerte der außerbilanziellen Derivate als Wiederbeschaffungskosten nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63.
(4) 1Solange und soweit ein Institut die Eigenmittel im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 nicht zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 ermitteln und an die Abwicklungsbehörde melden kann, ermittelt die Abwicklungsbehörde die Eigenmittel näherungsweise. 2Dazu meldet das Institut das haftende Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.
§ 4 RStruktFV
§ 4 Risikofelder und Risikoindikatoren nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63
(1) 1Solange und soweit einzelne Daten aus Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, die für die Ermittlung der Risikofelder und Risikoindikatoren nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 erforderlich sind, für das Bezugsjahr des in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Jahresabschlusses nicht in der nach Artikel 3 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 vorgegebenen Form in der Meldung aller Institute gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 enthalten sind, bestimmt sich die Ermittlung der fehlenden Daten und deren Meldung an die Abwicklungsbehörde nach den Absätzen 2 bis 6. 2Artikel 8 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 gilt entsprechend.
(2) Der Indikator "Verschuldungsquote" im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 ist der Quotient aus
1.
dem haftenden Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und
2.
der Summe der Vermögenswerte gemäß Artikel 3 Satz 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 zuzüglich der Summe aus den Posten Nummer 1 unter dem Strich "Eventualverbindlichkeiten" und Posten Nummer 2 unter dem Strich "Andere Verpflichtungen" aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung.
(3) Der Indikator "harte Kernkapitalquote" im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 ist der Quotient aus
1.
dem haftenden Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und
2.
der mit 12,5 multiplizierten Summe aus den Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, für das operationelle Risiko und für Marktrisikopositionen gemäß § 2 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.
(4) Der Indikator "Gesamtrisikoexponierung, dividiert durch die Summe der Vermögenswerte," im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, ist der Quotient aus der mit 12,5 multiplizierten Summe aus den Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, für das operationelle Risiko und für Marktrisikopositionen gemäß § 2 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und der Summe der Vermögenswerte gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63.
(5) 1Der Indikator "Liquiditätsdeckungsquote" im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 ergibt sich aus der Liquiditätskennzahl im Laufzeitband 1 nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Liquiditätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung. 2Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 gilt entsprechend. 3Abweichend von Satz 2 dürfen Institute, die im Bezugsjahr von § 10 der Liquiditätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben, den Wert nach Satz 1 auf Ebene der Liquiditätsuntergruppe nach Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 ermitteln, sofern keine institutsbezogenen Werte innerhalb der Liquiditätsuntergruppe vorliegen.
(6) 1Der Indikator "Anteil der Interbankendarlehen und -einlagen in der Europäischen Union" im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 umfasst sämtliche außer die in Satz 2 benannten Forderungen und Verbindlichkeiten aus Krediten und Einlagen gegenüber Banken, Versicherungsunternehmen und sonstigen Finanzierungsinstitutionen im Inland und in der Europäischen Union, wie sie in den festgestellten Jahresabschluss im Sinne von § 340a des Handelsgesetzbuchs oder in entsprechende Meldedaten zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 eingeflossen sind. 2Bei dem Indikator nach Satz 1 bleiben Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 unberücksichtigt.