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1Eine REIT-Aktiengesellschaft, die die Voraussetzungen der
§§ 8 bis 15 erfüllt, unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist und nicht im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens als in dem anderen Vertragsstaat ansässig gilt, ist von der Körperschaftsteuer befreit.
2Eine REIT-Aktiengesellschaft, die die Voraussetzungen der
§§ 8 bis 15 erfüllt, ist von der Gewerbesteuer befreit.