§ 64 Absatz 8 RechVersV
(8) § 61 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) ist erstmals auf den Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss für das nach dem 31. Dezember 2018 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.