Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 12 Absatz 4 Satz 2 RDG
2
Die qualifizierte Person muss in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein.
Verweis auf
§ 12 Abs. 4 Satz 2 RDG
von
§ 13 Absatz 1 Satz 5 RDG