(2) Für die Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung des Konzernabschlusses, Teilkonzernabschlusses, Konzernlageberichts und des Teilkonzernlageberichts gilt
§ 328, für die Prüfungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers
§ 329 Abs. 1 und 4 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.