§ 12 Absatz 4 ArbnErfG
(4) 1Der Arbeitnehmer kann der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten durch Erklärung in Textform widersprechen, wenn er mit der Festsetzung nicht einverstanden ist. 2Widerspricht er nicht, so wird die Festsetzung für beide Teile verbindlich.