(1) Auf gruppenangehörige Unternehmen von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die die Bundesanstalt gemäß
§ 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat, sind nach Maßgabe der Freistellung die Vorschriften des
§ 10 betreffend das interne Kontrollverfahren, der
§§ 12, 13, 19, 20, 21 sowie des
§ 31 Absatz 1 Satz 3 und des
§ 34 Absatz 3 dieser Verordnung nicht anwendbar.