§ 25c Absatz 2 Satz 1 KWG
(2) 1Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsmandate, die ein Geschäftsleiter gleichzeitig innehaben kann, sind der Einzelfall und die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Instituts zu berücksichtigen.
§ 25c Absatz 2 Satz 2 KWG
2Geschäftsleiter eines bedeutenden Instituts im Sinne des § 1 Absatz 3c kann nicht sein,
1.
wer in demselben Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System Vorsitzender oder nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates ist oder
2.
wer in einem anderen Unternehmen Geschäftsleiter ist oder bereits in mehr als zwei Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist.