(1)
1Die zur Deckung der Pfandbriefe sowie der Ansprüche aus Derivategeschäften nach
§ 4 Abs. 3 verwendeten Deckungswerte sind von der Pfandbriefbank einzeln in das für die jeweilige Pfandbriefgattung geführte Register (Deckungsregister) einzutragen.