§ 8 Absatz 3 PfandBG
(3) 1Der Treuhänder hat die Pfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das entsprechende Deckungsregister zu versehen. 2Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt.