§ 117 PatG
§ 117
1Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts, die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 2Dabei tritt an die Stelle des § 520 der Zivilprozessordnung der § 112.