§ 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO
1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
§ 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ZPO
2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
§ 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ZPO
3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;